Sareu2002
Quelle: http://www.uni-giessen.de/~g41007/ausbeut.html 
Die Rente ist sicher. Die deutschen Politiker bekräftigen es, die Träger der sogenannten gesetzlichen Alterssicherung ebenfalls. Gelogen ist das so nicht: Wer bisher, wer heute und wer künftig seine monatlichen Beiträge leistet, wird - wenn er im Ruhestand ist - eine Rente schon bekommen. Aber ist es die in der Höhe erwartete? Ist es die, die - gemessen an der arbeitslebenslangen Beitragsleistung - wirtschaftlich wirklich angemessen und gerecht ausfällt? Ebendas ist höchst zweifelhaft. Aber gerade sie legt der Beitragszahler seiner Vorstellung von "Die Rente ist sicher" zugrunde. In diesem Sinn also sagen die Politiker nicht die Wahrheit. Sicher ist nur irgendeine Rente.
Renten, die ja weitgehend mit Beiträgen finanziert werden, fallen unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Der Vertrauensschutz wird umso stärker, je näher das Rentenalter herankommt. Geschützt ist der Anteil, den der Einzelne aus dem Rententopf erhält, nicht die Höhe des Anteils. Diese hängt von der längerfristigen Finanzsituation ab.
Tatsächlich nämlich steckt das deutsche System der gesetzlichen Alterssicherung in der Krise. So auch lautet im neuen Ordo-Band der Titel des Beitrags von Hans H. Glismann und Ernst-Jürgen Horn.
Ein Griff zur Notbremse ist schon nötig gewesen. Die beiden Autoren schreiben dazu: "Die jüngste Vergangenheit - die grundlegende Rentenreform von 1992 - hat zum Beispiel deutlich gemacht, daß die Höhe der Renten, die prinzipiell im Jahre 1957 beschlossen worden war, nicht länger zu halten war. Das heißt hier: die Rentenansprüche des ,Systems 1957' waren unsicher, und der Gefährdungsfall wurde spätestens im Jahre 1992 aktenkundig."
Eine echte Reform ist es freilich nicht gewesen. Die wesentlichen Nachteile sind geblieben: Erstens ist die gesetzliche Alterssicherung nach wie vor eine verstaatlichte Alterssicherung mit Zwangsmonopolcharakter, die in einer freien Marktwirtschaft ohnehin nichts zu suchen hat. Jeder abhängig Beschäftigte wird gesetzlich gezwungen, bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe in die Monopolkasse einzuzahlen.
Zweitens beruht diese Sicherung nur auf einem schlichten Umlageverfahren. Was für die Rentenzahlungen gebraucht wird, wird auf die arbeitenden Mitglieder umgelegt und bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Kasse sammelt die steuerähnlichen Zwangsabgaben der noch arbeitenden Mitglieder ein und verteilt sie als Altersgelder (Renten) an die Ruhestandsmitglieder, die Rentner, gleich weiter.
Im Ruhestandsfall stehen die eingezahlten Beiträge den Beitragszahlern (anders als beim Kapitalstockverfahren) nicht als angesammeltes Kapital zur Verfügung, sondern sind ihnen auf Dauer entzogen, folglich ist ihr Anspruch, zum Beispiel bei frühem Tod, auch nicht vererbbar, das Verfahren also eine Teilenteignung.
ja eigentlich müßten die witwen, waisen oder angehörigen alles erhalten und zwar für einen voraussichtlich statistisch zu erwartenden anteil und zwar cash
Drittens findet innerhalb und mit der verstaatlichten Alterssicherung neben der Einkommensumverteilung durch Steuern eine weitere staatliche Umverteilung der Einkommen statt, zum Beispiel von Gut-zu Schlechtverdienenden, von Mitgliedern mit langen zu Mitgliedern mit kurzen Beitragszeiten sowie als verdeckter Steueranteil von der Alterssicherung an den Staat.
Viertens ist im gegenwärtigen Verfahren die Sicherheit der Renten gefährdet, wenn die Bevölkerung, wie es geschieht, überaltert, wenn die Arbeitslosigkeit, wie es ebenfalls geschieht, zunimmt, wenn die Ruhestandszahlungen schon mit dem sechzigsten Lebensjahr beginnen und damit immer mehr Beitragszahlungen teilweise oder voll ausfallen.
Fünftens ist die Höhe der Beiträge und die der späteren Renten dem ständigen Zugriff der politischen Interessen von Regierung, Parteien und gesellschaftlichen Gruppierungen ausgesetzt
Glismann und Horn haben ausgerechnet, wie die verstaatlichte Alterssicherung ihre Zwangsmitglieder ausbeutet. Sämtliche Alternativrechnungen zeigen: Die Beiträge, angelegt auf dem Kapitalmarkt, brächten den Ruheständlern weitaus mehr als die Zwangsanlage in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Legte diese zum Beispiel das ihr zufließende Geld mündelsicher an und sei es auch nur zu einem Nominalzins von 4 Prozent im Jahr, erhielte der spätere Rentner bei gleich bleibenden Bruttoeinkommen nach 45 Beitragsjahren fast das Fünffache an Altersgeld als beim staatlichen Zwangsverfahren. Bei einem anderen Rechenmodell mit steigendem Bruttoeinkommen ist es fast das Vierfache.
das kann nicht sein das vierfache
bei gleich bleibenden brutto nach 45 Jahren ist es fast fünffach.... und mit steigendem brutto ist es fast das vierfache... ? da haben die sich vertippt
müsste umgekehrt sein
Die rhetorische Frage der Autoren lautet: "Welcher Beitragszahler würde freiwillig ein Rentensystem akzeptieren, das - wie das Rentenreformgesetz 1992 - über siebzig Prozent schlechter arbeitet als der Kapitalmarkt? Welcher Beitragszahler würde länger als zehn Jahre freiwillig Beiträge in die Alterssicherung zahlen, wenn eine lange Mitgliedschaft ökonomisch unter Strafe steht? . . . Insgesamt sind Zwangsbeiträge zur Alterssicherung nichts anderes als eine, wenn auch zweckgebundene, Steuer." Außerdem sinke paradoxerweise mit steigenden Beitragssätzen der Rentenanspruch.
Die Autoren plädieren folgerichtig für eine wirkliche Reform, für die Umstellung auf das Kapitalstockverfahren, jedenfalls mit der Zeit. In ihm werden die Beiträge als individuelle, zu verzinsende und vererbbare Ersparnis angelegt und die Institutionen, denen man die Ersparnis zum Bewahren und Vermehren anvertraut, frei gewählt.
Mit anderen Worten: Die Bürger sollten die Wahlfreiheit für die Gestaltung ihrer Alterssicherung, diesen wichtigen Teil ihres Lebens, zurückerhalten, wie es sich für eine freiheitlich verfasste Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung gehört.
Und wie es sich für eine Marktwirtschaft gehört, sollte die Verwendung der Beiträge zur Alterssicherung dem Wettbewerb und seiner Kontrolle, denen sie jetzt entzogen ist, wieder unterstellt werden.
Aber die Beharrungskräfte alter Strukturen, schreiben die Autoren, sind beträchtlich: "Man hat sich daran gewöhnt, die Alterssicherung im Kern als eine staatliche Aufgabe zu sehen, und stellt nicht einmal die Frage nach den Erträgen und Kosten im einzelnen oder nach der Sinnhaftigkeit des Gesamtsystems."
KLAUS PETER KRAUSE
wir sind mit unseren Eltern daran schuld, dass es so ist
das Volk darf seine Freiheit nicht aus der hand geben
für uns können wir nichts mehr ändern
haben unsere Kinder es zukünftig besser ?
Rentenanspruch bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres haben Versicherte, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist, wenn sie
ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen,
nicht wieder geheiratet haben und
bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.
Soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden, wird eigenes Einkommen - wie bisher bei der Witwenrente / Witwerrente - bis zu 40 Prozent angerechnet.
Rechtsgrundlage für die Erziehungsrente ist § 47 SGB VI.
Erziehungsrente gibt es nur auf Antrag.
Verschenkend kein Geld!

Die Rente ist sicher. Die deutschen Politiker bekräftigen es, die Träger der sogenannten gesetzlichen Alterssicherung ebenfalls. Gelogen ist das so nicht: Wer bisher, wer heute und wer künftig seine monatlichen Beiträge leistet, wird - wenn er im Ruhestand ist - eine Rente schon bekommen. Aber ist es die in der Höhe erwartete? Ist es die, die - gemessen an der arbeitslebenslangen Beitragsleistung - wirtschaftlich wirklich angemessen und gerecht ausfällt? Ebendas ist höchst zweifelhaft. Aber gerade sie legt der Beitragszahler seiner Vorstellung von "Die Rente ist sicher" zugrunde. In diesem Sinn also sagen die Politiker nicht die Wahrheit. Sicher ist nur irgendeine Rente.
Renten, die ja weitgehend mit Beiträgen finanziert werden, fallen unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Der Vertrauensschutz wird umso stärker, je näher das Rentenalter herankommt. Geschützt ist der Anteil, den der Einzelne aus dem Rententopf erhält, nicht die Höhe des Anteils. Diese hängt von der längerfristigen Finanzsituation ab.
Tatsächlich nämlich steckt das deutsche System der gesetzlichen Alterssicherung in der Krise. So auch lautet im neuen Ordo-Band der Titel des Beitrags von Hans H. Glismann und Ernst-Jürgen Horn.
Ein Griff zur Notbremse ist schon nötig gewesen. Die beiden Autoren schreiben dazu: "Die jüngste Vergangenheit - die grundlegende Rentenreform von 1992 - hat zum Beispiel deutlich gemacht, daß die Höhe der Renten, die prinzipiell im Jahre 1957 beschlossen worden war, nicht länger zu halten war. Das heißt hier: die Rentenansprüche des ,Systems 1957' waren unsicher, und der Gefährdungsfall wurde spätestens im Jahre 1992 aktenkundig."
Eine echte Reform ist es freilich nicht gewesen. Die wesentlichen Nachteile sind geblieben: Erstens ist die gesetzliche Alterssicherung nach wie vor eine verstaatlichte Alterssicherung mit Zwangsmonopolcharakter, die in einer freien Marktwirtschaft ohnehin nichts zu suchen hat. Jeder abhängig Beschäftigte wird gesetzlich gezwungen, bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe in die Monopolkasse einzuzahlen.
Zweitens beruht diese Sicherung nur auf einem schlichten Umlageverfahren. Was für die Rentenzahlungen gebraucht wird, wird auf die arbeitenden Mitglieder umgelegt und bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Kasse sammelt die steuerähnlichen Zwangsabgaben der noch arbeitenden Mitglieder ein und verteilt sie als Altersgelder (Renten) an die Ruhestandsmitglieder, die Rentner, gleich weiter.
Im Ruhestandsfall stehen die eingezahlten Beiträge den Beitragszahlern (anders als beim Kapitalstockverfahren) nicht als angesammeltes Kapital zur Verfügung, sondern sind ihnen auf Dauer entzogen, folglich ist ihr Anspruch, zum Beispiel bei frühem Tod, auch nicht vererbbar, das Verfahren also eine Teilenteignung.
ja eigentlich müßten die witwen, waisen oder angehörigen alles erhalten und zwar für einen voraussichtlich statistisch zu erwartenden anteil und zwar cash
Drittens findet innerhalb und mit der verstaatlichten Alterssicherung neben der Einkommensumverteilung durch Steuern eine weitere staatliche Umverteilung der Einkommen statt, zum Beispiel von Gut-zu Schlechtverdienenden, von Mitgliedern mit langen zu Mitgliedern mit kurzen Beitragszeiten sowie als verdeckter Steueranteil von der Alterssicherung an den Staat.
Viertens ist im gegenwärtigen Verfahren die Sicherheit der Renten gefährdet, wenn die Bevölkerung, wie es geschieht, überaltert, wenn die Arbeitslosigkeit, wie es ebenfalls geschieht, zunimmt, wenn die Ruhestandszahlungen schon mit dem sechzigsten Lebensjahr beginnen und damit immer mehr Beitragszahlungen teilweise oder voll ausfallen.
Fünftens ist die Höhe der Beiträge und die der späteren Renten dem ständigen Zugriff der politischen Interessen von Regierung, Parteien und gesellschaftlichen Gruppierungen ausgesetzt
Glismann und Horn haben ausgerechnet, wie die verstaatlichte Alterssicherung ihre Zwangsmitglieder ausbeutet. Sämtliche Alternativrechnungen zeigen: Die Beiträge, angelegt auf dem Kapitalmarkt, brächten den Ruheständlern weitaus mehr als die Zwangsanlage in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Legte diese zum Beispiel das ihr zufließende Geld mündelsicher an und sei es auch nur zu einem Nominalzins von 4 Prozent im Jahr, erhielte der spätere Rentner bei gleich bleibenden Bruttoeinkommen nach 45 Beitragsjahren fast das Fünffache an Altersgeld als beim staatlichen Zwangsverfahren. Bei einem anderen Rechenmodell mit steigendem Bruttoeinkommen ist es fast das Vierfache.
das kann nicht sein das vierfache
bei gleich bleibenden brutto nach 45 Jahren ist es fast fünffach.... und mit steigendem brutto ist es fast das vierfache... ? da haben die sich vertippt
müsste umgekehrt sein
Die rhetorische Frage der Autoren lautet: "Welcher Beitragszahler würde freiwillig ein Rentensystem akzeptieren, das - wie das Rentenreformgesetz 1992 - über siebzig Prozent schlechter arbeitet als der Kapitalmarkt? Welcher Beitragszahler würde länger als zehn Jahre freiwillig Beiträge in die Alterssicherung zahlen, wenn eine lange Mitgliedschaft ökonomisch unter Strafe steht? . . . Insgesamt sind Zwangsbeiträge zur Alterssicherung nichts anderes als eine, wenn auch zweckgebundene, Steuer." Außerdem sinke paradoxerweise mit steigenden Beitragssätzen der Rentenanspruch.
Die Autoren plädieren folgerichtig für eine wirkliche Reform, für die Umstellung auf das Kapitalstockverfahren, jedenfalls mit der Zeit. In ihm werden die Beiträge als individuelle, zu verzinsende und vererbbare Ersparnis angelegt und die Institutionen, denen man die Ersparnis zum Bewahren und Vermehren anvertraut, frei gewählt.
Mit anderen Worten: Die Bürger sollten die Wahlfreiheit für die Gestaltung ihrer Alterssicherung, diesen wichtigen Teil ihres Lebens, zurückerhalten, wie es sich für eine freiheitlich verfasste Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung gehört.
Und wie es sich für eine Marktwirtschaft gehört, sollte die Verwendung der Beiträge zur Alterssicherung dem Wettbewerb und seiner Kontrolle, denen sie jetzt entzogen ist, wieder unterstellt werden.
Aber die Beharrungskräfte alter Strukturen, schreiben die Autoren, sind beträchtlich: "Man hat sich daran gewöhnt, die Alterssicherung im Kern als eine staatliche Aufgabe zu sehen, und stellt nicht einmal die Frage nach den Erträgen und Kosten im einzelnen oder nach der Sinnhaftigkeit des Gesamtsystems."
KLAUS PETER KRAUSE
wir sind mit unseren Eltern daran schuld, dass es so ist
das Volk darf seine Freiheit nicht aus der hand geben
für uns können wir nichts mehr ändern
haben unsere Kinder es zukünftig besser ?
Rentenanspruch bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres haben Versicherte, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist, wenn sie
ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen,
nicht wieder geheiratet haben und
bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.
Soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden, wird eigenes Einkommen - wie bisher bei der Witwenrente / Witwerrente - bis zu 40 Prozent angerechnet.
Rechtsgrundlage für die Erziehungsrente ist § 47 SGB VI.
Erziehungsrente gibt es nur auf Antrag.
Verschenkend kein Geld!